d) Die Beschwerdeführenden haben in ihren Einsprachen auch eine Lastenausgleichsforderung angemeldet. Dies wurde in Ziff. 2.4 des angefochtenen Gesamtentscheids entsprechend festgehalten. Im Dispositiv des angefochtenen Gesamtentscheids hat die Vorinstanz in Ziff. 4.4 unter dem Stichwort «Lastenausgleich» die Baupolizeibehörde der Gemeinde angewiesen, den Beschwerdeführenden den Baubeginn unter Hinweis auf die dreimonatige Klagefrist mitzuteilen. Damit ist die Vorinstanz den gesetzlichen Vorgaben nachgekommen (vgl. Art.