liegenden Verfahren zu befinden. Streitigkeiten über die Enteignungsentschädigung bzw. deren Art und Höhe sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern werden gegebenenfalls in einem eigenständigen Verfahren vor der Enteignungsschätzungskommission zu klären sein (siehe dazu Art. 45 ff., insbesondere Art. 47 Abs. 2 Gesetz über die Enteignung16).