c) Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Forderungen der Beschwerdeführenden ihr Grundstück sei möglichst zu schonen sowie komplett und fachmännisch wiederherzustellen bzw. wiederaufzuforsten, für Eingriffe in ihr Eigentum seien sie voll zu entschädigen, ihr Wasserbezug sei im Rahmen ihrer Quellrechte zu gewährleisten, ihnen sei weiterhin eine zu definierende Wassermenge zu ihrem Grundstück zu zuleiten und ihnen sei im enteignungsrechtlichen Sinn Realersatz und volle Entschädigung zu leisten.