Die Rechtsverwahrung der Beschwerdeführenden wurde somit von der Vorinstanz bereits berücksichtigt, eine Bestätigung im Beschwerdeverfahren ist weder vorgesehen noch möglich. Auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden, von der Rechtsverwahrung sei Vormerk zu nehmen, ist daher mangels formeller Beschwer nicht einzutreten.