2.4 die eigegangenen Einsprachen, Rechtsverwahrungen und Lastenausgleichsbegehren aufgezählt. Hinsichtlich der Beschwerdeführenden lautete der Text wie folgt: «Einsprache, Enteignungsrechtliche Einwände und Begehren um Entschädigung. Rechtsverwahrung, Anmeldung Lastenausgleichsbegehr…». Im Dispositiv des angefochtenen Gesamtentscheids werden in Ziff. 4.5 die Rechtsverwahrungen, soweit geeignet, vorgemerkt. Die Rechtsverwahrung der Beschwerdeführenden wurde somit von der Vorinstanz bereits berücksichtigt, eine Bestätigung im Beschwerdeverfahren ist weder vorgesehen noch möglich.