b) Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung der Gesuchstellenden und der Behörden über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden, und über Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden könnten (Art. 32 Abs. 1 BewD). Der Bauentscheid besteht aus der Begründung, dem Dispositiv und der Rechtsmittelbelehrung. Das Dispositiv enthält unter anderem den Hinweis auf die Rechtsverwahrungen (Art. 36 Abs. 3 Bst. f BewD). Im angefochtenen Gesamtentscheid werden in Ziff. 2.4 die eigegangenen Einsprachen, Rechtsverwahrungen und Lastenausgleichsbegehren aufgezählt.