Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, das geplante Projekt beanspruche Ausnahmebewilligungen. Für einen Sondervorteil, der durch eine oder mehrere Ausnahmebewilligungen zulasten des Nachbarn eingeräumt werde, sei dieser Nachbar zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich sei. Lastenausgleichsbegehren seien unter Androhung der Verwirkung während der Einsprachefrist anzumelden, was im Rahmen des Verfahrens vor Vorinstanz erfolgt sei.