Im enteignungsrechtlichen Sinn verlangten sie Realersatz und volle Entschädigung. Ihre Rechtsverwahrung bezwecke die Orientierung der Beschwerdegegnerin und der Behörde über private Rechte, die durch das Bauvorhaben berührt würden, und über Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden könnten. Die Praxis kenne die Rechtsverwahrung auch im Planverfahren, die Rechtsverwahrung werde bestätigt.