d) Schliesslich bestand für die BVD auch kein Anlass, die Beschwerdegegnerin anzuweisen, «die Profile endlich korrekt in Übereinstimmung mit den aufgelegenen Plänen zu stellen». Selbst wenn die Darstellung der Beschwerdeführenden zutreffen würde, wonach die Profilierung mangelhaft war und ist, hätte dafür kein Anlass bestanden. Zwar sind die Profile gemäss Art. 16 Abs. 2 BewD stehenzulassen, bis über das Bauvorhaben endgültig entschieden ist. Werden die Profile aber vorher entfernt, schadet das grundsätzlich nicht. Für die Bauherrschaft besteht lediglich das Risiko, dass sie bei Bedarf die Profile auf Anweisung der zuständigen Instanz wieder aufstellen