Für letzteres ist allenfalls eine Einsichtnahme in die Akten notwendig.13 Die Beschwerdeführenden haben sowohl bei der ersten Publikation ohne Profile als auch bei der zweiten Publikation mit Profilen Einsprache erhoben. Sie waren somit offensichtlich über das Vorhaben informiert und konnten sich am Verfahren beteiligen. Aus ihren Einsprachen ergibt sich zudem, dass sie sich über das Vorhaben im Klaren waren und sich somit ein genügendes Bild davon machen konnten.