Aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden lässt sich schliessen, dass das Vorhaben bei der zweiten Publikation und Auflage im Gelände profiliert war – auch wenn dies gemäss den Beschwerdeführenden mangelhaft erfolgte. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Aus Art. 16 Abs. 3 BewD ergibt sich, dass die Profile die genügende Orientierung der Nachbarn und der Öffentlichkeit gewährleisten sollen. Aus der Profilierung müssen die für das Erscheinungsbild wesentlichen Abmessungen im Gelände, nicht aber sämtliche Einzelheiten der geplanten Baute ersichtlich sein. Für letzteres ist allenfalls eine Einsichtnahme in die Akten notwendig.13