b) Die Gesuchstellenden haben zugleich mit der Baueingabe die äusseren Umrisse des Bauvorhabens im Gelände abzustecken und durch Profile kenntlich zu machen (Art. 16 Abs. 1 BewD). Haben Nutzungspläne konkrete Bauvorhaben zum Gegenstand, so sind deren Hauptabmessungen (Länge, Breite und Höhe) im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage mit Profilen im Gelände sichtbar zu machen (Art. 119 BauV); soweit eine Überbauungsordnung als Baubewilligung gelten soll, gelten für die Profilierung die Anforderungen von Art. 16 Abs. 1 BewD (Art. 122b Abs. 1 Bst. c BauV).