119 BauV12 für Überbauungspläne für Erschliessungsanlagen seien unabhängig davon gültig und zu beachten, ob einer Einsprecherschaft bei deren Nichtbeachtung ein Nachteil erwachse oder nicht. Mit einer mangelhaften oder falschen Profilierung werde zudem für die Erstellung von Fach-, Amts- und Mitberichten eine irreführende Grundlage geschaffen, was zu Fehlbeurteilungen führe. Profile seien stehen zu lassen, bis über das Bau- oder Planungsvorha- 12 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)