Im Wald sei bezüglich Rodungsfläche unverändert nichts markiert worden. Die Vorinstanz habe die Einreden trotz genauer Beschreibung und fotografischer Dokumentation als nicht nachvollziehbar abgetan und argumentiert, den Beschwerdeführern seien aus den behaupteten Mängeln keine Nachteile erwachsen. Diese Erwägungen sind gemäss den Beschwerdeführenden falsch. Die Vorschriften von Art. 16 BewD für Bauvorhaben und Art. 119 BauV12 für Überbauungspläne für Erschliessungsanlagen seien unabhängig davon gültig und zu beachten, ob einer Einsprecherschaft bei deren Nichtbeachtung ein Nachteil erwachse oder nicht.