Mit dem Enteignungstitel ist aber die Voraussetzung geschaffen, fremdes Eigentum ohne Zustimmung der Grundeigentümerschaft für die Realisierung von Bauten und Anlagen zu beanspruchen, womit auch ohne Zustimmung der Grundeigentümerschaft ein Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin an der Behandlung ihres Bau- und Rodungsgesuchs besteht. Dass die Gesuchstellerin für den Fall, dass mit der Grundeigentümerschaft keine gütliche Einigung erzielt werden kann, vorgängig die Enteignung vollziehen muss, bevor sie von der Bau- und Rodungsbewilligung tatsächlich Gebrauch machen kann, ändert daran nichts. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf das Bau- und Rodungsgesuch eingetreten.