Dass der Enteignungstitel allein ohne vollzogene Enteignung noch kein Recht verschafft, fremdes Eigentum für die Realisierung von Bauten und Anlagen zu beanspruchen, mag richtig sein. Mit dem Enteignungstitel ist aber die Voraussetzung geschaffen, fremdes Eigentum ohne Zustimmung der Grundeigentümerschaft für die Realisierung von Bauten und Anlagen zu beanspruchen, womit auch ohne Zustimmung der Grundeigentümerschaft ein Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin an der Behandlung ihres Bau- und Rodungsgesuchs besteht.