e) Dass dieses Enteignungsrecht zum Zeitpunkt der Erteilung der Bau- und Rodungsbewilligung noch nicht rechtskräftig ist, spielt keine Rolle. Auch die Bau- und Rodungsbewilligung ist mit ihrer Erteilung noch nicht rechtskräftig. Aufgrund des Umstands, dass ein koordinierte Gesamtentscheid gefällt wird, ist aber sichergestellt, dass mit Eintritt der Rechtskraft der Bau- und Rodungsbewilligung auch das Enteignungsrecht rechtskräftig vorliegt. Dass der Enteignungstitel allein ohne vollzogene Enteignung noch kein Recht verschafft, fremdes Eigentum für die Realisierung von Bauten und Anlagen zu beanspruchen, mag richtig sein.