In dieser Konstellation bestand daher auch ohne Zustimmung der Beschwerdeführenden ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerin an der Behandlung ihres Baugesuchs. Analoges gilt auch für die Rodungsbewilligung. In der vorliegenden Konstellation war die Zustimmung der Waldeigentümerschaft für eine Rodung entbehrlich, das Enteignungsrecht ersetzt die Unterschrift der Waldeigentümerschaft auf dem Rodungsgesuch.