WVG richtet sich das Verfahren für die Sicherung von öffentlichen Leitungen nach den Vorschriften über die kommunale Überbauungsordnung. Die Überbauungsordnung wird in Form eines Überbauungsplans mit zugehörigen Vorschriften (Überbauungsvorschriften) festgelegt (Art. 89 Abs. 1 BauG). Mit der Genehmigung eines Überbauungsplans ist unter anderem das Enteignungsrecht erteilt für die in diesen Plänen festgelegten Erschliessungsanlagen (Art. 128 Abs. 1 Bst. c BauG). Das Enteignungsrecht erstreckt sich auf dingliche und obligatorische Rechte sowie Nachbarrechte, die zur Ausführung der geplanten Bauten, Anlagen oder Massnahmen benötigt werden oder ihr entgegenstehen (Art. 128 Abs. 2 BauG).