Die Vorschrift will vermeiden, dass sich die Baubewilligungsbehörden mit Vorhaben befassen müssen, die aus zivilrechtlichen Gründen nie verwirklicht werden können, weil die Grundeigentümerschaft ihnen nicht zustimmt. Art. 10 Abs. 2 BewD will nur sicherstellen, dass die Bauherrschaft ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihres Baugesuchs hat. Massgebend ist also nicht die Zustimmung als solche, sondern das Rechtsschutzinteresse der Baugesuchstellenden.11 Zur Diskussion steht hier eine Überbauungsordnung zur Sicherung von öffentlichen Wasserleitungen mit Sonderbauwerken und Nebenanlagen im Sinne von Art. 21 WVG. Gemäss Art. 22 Abs. 1