c) Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2025 geltend, für die Rodung sei keine vorgängige Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer erforderlich. Mit der Genehmigung der Überbauungsordnung würden auch die notwendigen Enteignungsrechte erteilt. Das Enteignungsrecht umfasse die formelle und materielle Enteignung, welche für die Realisierung des Vorhabens notwendig sei. Das von den Beschwerdeführenden erwähnte Formular für Bauten auf fremdem Boden sei nur im Baubewilligungsverfahren notwendig, da im Baubewilligungsverfahren keine Enteignungsrechte erteilt würden. Die Erteilung des Enteignungsrechts ersetze die Zustimmung des Grundeigentümers.