Die Enteignung beziehe sich damit nicht auf das Rodungsformular als solches, sondern auf das Eigentumsrecht des Grundeigentümers. Mit der Enteignung des Eigentumsrechts sei eine schriftliche Zustimmung zur Rodung aus Sicht des AWN nicht mehr notwendig. Nach Auffassung des AWN sei das Vorgehen des AWA bzw. die Erteilung der Rodungsbewilligung trotz fehlender Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer damit nicht zu beanstanden. Aus waldrechtlicher Sicht gebe es keinen Grund, der Beschwerde der Beschwerdeführenden Folge zu leisten.