Gemäss Art. 22 WVG in Verbindung mit Art. 128 f. BauG gelte, dass mit der Genehmigung eines Überbauungsplans das Enteignungsrecht für die in diesen Plänen festgelegten Erschliessungsanlagen erteilt sei. Das Enteignungsrecht erstrecke sich auf dingliche und obligatorische Rechte sowie Nachbarrechte, die zur Ausführung der geplanten Bauten, Anlagen oder Massnahmen benötigt würden oder ihr entgegenstünden. Hier habe sich die Enteignung direkt auf den Amtsbericht des AWN und den dem Gesuch vorliegenden Plänen beziehen können. Die Enteignung beziehe sich damit nicht auf das Rodungsformular als solches, sondern auf das Eigentumsrecht des Grundeigentümers.