In seiner Stellungnahme vom 6. März 2025 macht das AWN dazu geltend, vorab sei festzuhalten, dass im Amtsbericht des AWN positiv zur Rodung Stellung genommen worden sei. In Bezug auf die Rodungsbewilligung treffe es zwar grundsätzlich zu, dass die Zustimmung der Waldeigentümerin oder des Waldeigentümers erforderlich sei. Im Gesamtentscheid des AWA sei aber nebst der Nutzungsplangenehmigung und der Rodungsbewilligung auch ein Enteignungsentscheid getroffen worden. Durchleitungsrechte für öffentliche Leitungen könnten nach Art. 21 und 22 WVG durch eine Überbauungsordnung gesichert und das Verfahren könne mit der Baubewilligung koordiniert werden. Gemäss Art.