Der Enteignungstitel allein ohne vollzogene Enteignung verschaffe ohnehin kein Recht, fremdes Eigentum ohne Zustimmung des Grundeigentümers für die Realisierung von Bauten und Anlagen zu beanspruchen. In diesem Fall sei vorgängig zuerst nur das Plangenehmigungsverfahren bis Rechtskraft durchzuführen, das Baubewilligungsverfahren könne dann erst nach beendetem Enteignungsverfahren durchgeführt werden. Auf das Bau- und das Rodungsgesuch sei daher nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen. In ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2025 bekräftigen die Beschwerdeführenden diese Haltung, ohne neue Argumente vorzubringen.