Bei dieser Verfahrensart müssten die Voraussetzungen sowohl für die Plangenehmigung als auch die Baubewilligung im Zeitpunkt der Erteilung je vorliegen. Die Erteilung einer Bau- inkl. Rodungsbewilligung für Bauten auf fremdem Grund setze die Zustimmung der Grundeigentümer voraus. Wenn diese fehle, könne diese nicht durch einen nicht rechtskräftigen Enteignungstitel ersetzt werden. Der Enteignungstitel allein ohne vollzogene Enteignung verschaffe ohnehin kein Recht, fremdes Eigentum ohne Zustimmung des Grundeigentümers für die Realisierung von Bauten und Anlagen zu beanspruchen.