10 Abs. 2 BewD von der Grundeigentümerschaft zu unterzeichnen. Eine solche Unterzeichnung durch die Beschwerdeführenden läge nicht vor und auch von zahlreichen andern betroffenen Grundeigentümern lägen keine schriftlichen Zustimmungen vor. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könnten fehlende Zustimmungen auf Bau- und Rodungsgesuchsformularen nicht enteignet werden. Die Vorinstanz habe das koordinierte Verfahren gewählt, d.h. Plangenehmigung mit gleichzeitiger Erteilung der Baubewilligung. Bei dieser Verfahrensart müssten die Voraussetzungen sowohl für die Plangenehmigung als auch die Baubewilligung im Zeitpunkt der Erteilung je vorliegen.