In ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2025 bekräftigen die Beschwerdeführenden ihre Haltung, die bakteriologische Wasserqualität sei durchaus zentrales Thema bei einem Projekt einer öffentlichen Wasserversorgung. b) Mit dem angefochtenen Gesamtentscheid wird die Überbauungsordnung genehmigt und werden die Bauarbeiten bewilligt. Die Wassernutzung und damit auch die Wasserqualität ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Relevant könnte die Wasserqualität allenfalls dann werden, wenn diese so schlecht wäre, dass eine Nutzung für die öffentliche Trinkwasserversorgung nicht in Frage käme. Dann wäre die Sinn- und Zweckhaftigkeit des Vorhabens in Frage gestellt.