Diese Feststellungen deckten sich mit der Historie, wonach die G.________ SA das Wasser zufolge ungenügender Qualität nicht mehr habe nutzen können und demzufolge das Quellenrecht Niederhünigen Grundbuchblatt Nr. J.________ notabene unentgeltlich an die Beschwerdegegnerin abgetreten habe. Wenn die Qualität des Wassers für die G.________ SA ungenügend gewesen sei, sei sie es logischerweise auch für eine öffentliche Trinkwasserversorgung. Das Projekt sei auch unter diesem Aspekt nicht genehmigungsfähig.