a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, dem Mitbericht des Kantonalen Laboratoriums, Trink- und Badewasserinspektorat, vom 4. Februar 2022 sei zu entnehmen, dass die bakteriologische Wasserqualität der B.________quellen nicht immer einwandfrei sei. Zudem werde festgehalten, dass keine Pestizidresultate vorlägen, obschon im Einzugsgebiet der Quellen Ackerbau betrieben werde. Die vom Laboratorium verlangte und nachzuliefernde Analyse liege nicht vor. Diese Feststellungen deckten sich mit der Historie, wonach die G.________ SA das Wasser zufolge ungenügender Qualität nicht mehr habe nutzen können und demzufolge das Quellenrecht Niederhünigen Grundbuchblatt Nr. J._____