Anlagen und Leitungen von Dritten sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, die Feststellung der Lage und des Verlaufs solcher Leitungen ist Sache dieser Dritten. Auch von einem Augenschein sind keine für das vorliegende Verfahren relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf die Durchführung eines solchen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann. 6/17 BVD 140/2025/9 3. Wasserqualität