Insofern ist entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden auch kein Eingriff in ihr Eigentum erkennbar, insbesondere werden keine privaten Quellen- und Wasserrechte enteignet. Sollte durch das Vorhaben der Beschwerdegegnerin ein Wasserbezugsrecht der Beschwerdeführenden faktisch beeinträchtigt werden, würde dadurch nicht in das Eigentum der Beschwerdeführenden eingegriffen, betroffen wäre lediglich die tatsächliche Ausübung dieses Eigentums. Allerdings vermögen die Beschwerdeführenden auch dafür keinerlei konkrete Hinweise zu liefern. Sollte es dennoch dazu kommen, würde es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit handeln.