Die Forderung der Beschwerdeführenden, die zur Lieferung ihres Wassers erforderlichen technischen Anlagen seien jederzeit zu belassen, können die Beschwerdeführenden nicht im vorliegenden Verfahren durchsetzen. Dafür, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Vorhaben, das Gegenstand der Überbauungsordnung «Integration B.________quellen» bildet, unbefugt fremde Anlagen und insbesondere Anlagen im Eigentum der Beschwerdeführenden ausser Betrieb stellt oder gar zerstört, gibt es keine Anhaltspunkte.