Ab diesem Schacht verliefen Leitungen zu ihrem Grundstück, wo mit diesem Wasser ein Brunnen gespiesen werde. Auch hier muss wiederholt werden, dass ein allfälliges Wasserbezugsrecht der Beschwerdeführenden nicht zu den im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Umständen gehört, da ein allfälliges Wasserbezugsrecht der Beschwerdeführenden nicht geeignet ist, die Sinn- und Zweckhaftigkeit des vorliegenden Vorhabens in Zweifel zu ziehen (siehe vorne Buchstabe b).