würden und sie sich als Eigentümerschaft gegen eine allfällige Abbruchbewilligung zur Wehr setzen könnten. Dass sie von einem Abbruch möglicherweise mittelbar betroffen sein könnten, weil sie ein Wasserbezugsrecht nicht mehr ausüben könnten, reicht nicht aus. Damit wird nicht dargetan, inwiefern eine allfällige Abbruchbewilligung für die bestehenden Quellleitungen Vorschriften widersprechen würden, die im Baubewilligungsverfahren zu prüfen wären (vgl. Art. 2 BauG). Dass ein allfälliges Wasserbezugsrecht der Beschwerdeführenden nicht zu den im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Umständen gehört, wurde bereits ausgeführt (siehe vorne Buchstabe b).