Hier wird mit der Genehmigung der Überbauungsordnung zugleich die Baubewilligung erteilt und eine Baubewilligung kann auch eine Abbruchbewilligung umfassen. Auch der Abbruch von Bauten und Anlagen ist grundsätzlich baubewilligungspflichtig (vgl. Art. 1a Abs. 2 BauG), dies gilt auch für unterirdische Leitungen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. q BewD9 im Umkehrschluss). Insofern könnten auch die bestehenden Quellleitungen zum Streitgegenstand gemacht werden. Wie es sich damit hier verhält, kann aber offen bleiben. Es ist nicht erkennbar und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht, dass die bestehenden Quellleitungen in ihrem Eigentum stehen