Welche Wassermenge durch die Integration der B.________quellen in das Netz der Beschwerdegegnerin eingespiesen wird, wird in der Überbauungsordnung nicht definiert. Ein allfälliges Wasserbezugsrecht der Beschwerdeführenden von 10 l/min ist bei einer mittleren Gesamtmenge aus den sanierten B.________quellen von 418 l/min8 nicht geeignet, die Sinn- und Zweckhaftigkeit des Vorhabens in Zweifel zu ziehen. Das geltend gemachte Wasserbezugsrecht stellt somit von vornherein keinen Umstand dar, der zu einer Verweigerung der Genehmigung der Überbauungsordnung führen könnte.