Das Wassernutzungsrecht der Beschwerdegegnerin an den B.________quellen wird jedoch von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Sie machen lediglich geltend, wegen ihrem eigenen Bezugsrecht auf mindestens 10 l/min könne die Beschwerdegegnerin nicht frei über das ganze Wasser des Quellenrechts verfügen. Die genaue Wassermenge, über die die Beschwerdegegnerin verfügen darf, spielt jedoch für die Genehmigungsfähigkeit der Überbauungsordnung keine Rolle. Welche Wassermenge durch die Integration der B.________quellen in das Netz der Beschwerdegegnerin eingespiesen wird, wird in der Überbauungsordnung nicht definiert.