Weder die öffentlich-rechtliche Sicherung noch die Baubewilligung beinhalten ein Wassernutzungsrecht, ein solches Recht ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das Wassernutzungsrecht der Beschwerdegegnerin an den B.________quellen dürfte zwar insofern Voraussetzung für die Genehmigung der Überbauungsordnung sein, als es ohne solches Nutzungsrecht keinen Grund für eine Integration dieses Quellwassers in das Netz der Beschwerdegegnerin gäbe und dementsprechend kein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Sicherung der entsprechenden Leitungen bestünde.