b) Mit der von der Vorinstanz genehmigten Überbauungsordnung werden die Durchleitungsrechte der Wasserleitungen mit Sonderbauwerken und Nebenanlagen öffentlich-rechtlich gesichert (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 2 WVG). Die Folge dieser Sicherung ist, dass diese Gegenstände in ihrem Bestand geschützt sind und auf den betroffenen Grundstücken keine Bauten oder Anlagen erstellt oder Vorkehren getroffen werden dürfen, die den Bau und Unterhalt der Leitungen verunmöglichen, erheblich erschweren oder ihren Bestand gefährden (vgl. Art. 21 Abs. 3 WVG). Zu-