Es sei Sache der Beschwerdegegnerin als Bauherrin, die im Zusammenhang mit der Realisierung des Projekts erforderlichen Nachweise zu erbringen. Da sich die Beschwerdegegnerin dazu weigere, sei die Feststellung des genauen Verlaufs der bestehenden Leitungen mit entsprechenden Messungen durch einen Gutachter im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorzunehmen. Es sei entscheidend, welche bestehenden Leitungen von wo nach wohin verliefen und welche Quellen und Wasserleitungen betroffen seien. In ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2025 bekräftigen die Beschwerdeführenden diese Haltung, ohne neue Argumente vorzubringen.