Mit der Überbauungsordnung solle der Bestand der neuen Anlagen und Leitungen auf fremdem Boden gesichert werden. Sie könne jedoch kein Recht verschaffen, bestehende Anlagen im Rahmen bestehender privater Rechte ausser Betrieb zu stellen und zu zerstören sowie bestehende private Quellen- und Wasserrechte zu beeinträchtigen. Das Projekt sei insoweit nicht genehmigungsfähig, als es in widerrechtlicher und unverhältnismässiger Weise in das Eigentum der Beschwerdeführenden eingreife und deren privaten Rechte verletze.