Zweck der Überbauungsordnung sei die Sicherung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, nicht jedoch die Aufhebung vorbestehender privater Wasserbezugsrechte. Ebenso wenig sei es Zweck der Überbauungsordnung, anderweitige vorbestehende Quellenrechte im Gebiet durch die Sicherung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zu beeinträchtigen und zum Versiegen zu bringen. Mit der Überbauungsordnung solle der Bestand der neuen Anlagen und Leitungen auf fremdem Boden gesichert werden.