Sie könne diese technischen Anlagen zwar erneuern, nicht aber ersatzlos aufheben. Soweit das Projekt die Beeinträchtigung des Wasserrechts der Beschwerdeführenden und die Aufhebung der zweiten, bestehenden Quellleitung in mehreren Ästen (Schraffur -.- x -.-) vorsehe, sei es nicht genehmigungsfähig, weil das Eigentumsrecht der Beschwerdegegnerin am Quellenrecht Niederhünigen Grundbuchblatt Nr. J.________ ihr diese Befugnis gar nicht einräume.