Wegen des Rechts der Beschwerdeführenden auf mindestens 10 l/min könne die Beschwerdegegnerin nicht frei über das ganze Wasser des Quellenrechts verfügen, sondern sie habe dieses Recht der Beschwerdeführenden zu respektieren und die zur Lieferung dieses Wassers erforderlichen technischen Anlagen jederzeit zu belassen. Sie könne diese technischen Anlagen zwar erneuern, nicht aber ersatzlos aufheben.