b) Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG6). Die Beschwerdeführenden haben sich mit einer Einsprache am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, wobei ihre Einsprache vom AWA abgewiesen wurde. Sie sind damit formell beschwert. Die Beschwerdeführenden sind Gesamteigentümer der von der geplanten Linienführung betroffenen Parzelle Niederhünigen Grundbuchblatt Nr. I.________. Sie sind somit durch das Vorhaben auch materiell beschwert und damit zur Beschwerdeführung legitimiert.