22 Abs. 2 und 4 WVG). Gegen den Genehmigungsentscheid kann bei der BVD Beschwerde geführt werden (Art. 22 Abs. 5 WVG). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid des AWA vom 9. Januar 2025 zuständig.