Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Nutzungsplanverfahren zum Erlass der Überbauungsordnung (Art. 5 Abs. 3 Bst. b KoG). Die Wasserversorgungen können die Durchleitungsrechte für öffentliche Leitungen durch eine Überbauungsordnung öffentlichrechtlich sichern (Art. 21 Abs. 1 WVG). Den öffentlichen Leitungen gleichgestellt sind die mit ihnen verbundenen Sonderbauwerke und die für die Erstellung und den Unterhalt der Leitungen notwendigen Nebenanlagen (Art. 21 Abs. 2 WVG). Die Überbauungsordnung wird durch die zuständigen Organe der Wasserversorgungen beschlossen und bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle der BVD (Art. 22 Abs. 2 und 4 WVG).