3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet4, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) hält in seiner Stellungnahme vom 6. März 2025 fest, aus waldrechtlicher Sicht gebe es keinen Grund, der Beschwerde Folge zu geben. Das AWA verzichtete mit Schreiben vom 10. März 2025 auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdeführenden reichten eine weitere Stellungnahme vom 18. Juli 2025 ein.