5. Eventualiter seien die Beschwerdeführer für die Eingriffe in ihr Eigentum sowie ihre Dienstbarkeitsrechte voll in einer noch zu beziffernden Höhe zu entschädigen (Minderwert, Nachteile, Anpassungsarbeiten und Inkonvenienzen). 6. Von der Rechtsverwahrung und der Anmeldung eines Lastenausgleichsbegehrens der Beschwerdeführer sei Vormerk zu nehmen und zu geben.